Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Graf Patsch Taucher Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** D*****, vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkü... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, ebensowenig ein relevanter Mangel des Berufungsverfahrens (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Klägerin releviert primär, inwieweit eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjekts vorliegt bzw korrigiert werden kann. § 562 ZPO regelt Form und Inhalt des Parteiantrags, auf dessen Grundlage die Aufkündigung erlassen wird. Sie soll einerseits das Bestandverhältnis durch ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht auf dem durch die Judikatur vorgegebenen Grundsatz, wonach eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes präzisiert bzw korrigiert werden kann, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung - bzw im vorliegenden Fall die Räumungsklage - bezieht. "Unwesentliche Fehler" in der Bezeichnung des Bestandobjektes, die keinen Zweifel an s... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin kündigte als Mieterin das Bestandverhältnis über das Bürogebäude *****zum 31. 12. 1999 gerichtlich auf. Im Vorbringen der am 17. 12. 1998 beim Erstgericht überreichten Aufkündigung bezeichnete sie die gekündigte Vermieterin zwar ausdrücklich als Alleineigentümerin der genannten Liegenschaft und des darauf errichteten Bürogebäudes; im
Kopf: dieses Schriftsatzes gab die Klägerin den Firmenwortlaut der gekündigten Partei jedoch insoweit unvollständig an, als... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin kündigte als Mieterin das Bestandverhältnis über das Bürogebäude *****zum 31. 12. 1999 gerichtlich auf. Im Vorbringen der am 17. 12. 1998 beim Erstgericht überreichten Aufkündigung bezeichnete sie die gekündigte Vermieterin zwar ausdrücklich als Alleineigentümerin der genannten Liegenschaft und des darauf errichteten Bürogebäudes; im
Kopf: dieses Schriftsatzes gab die Klägerin den Firmenwortlaut der gekündigten Partei jedoch insoweit unvollständig an, als... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 22. 3. 1979 die zumindest später mit der Bezeichnung "top 5" versehene, aus einem Zimmer und einer Küche bestehende ebenerdige Wohneinheit im Haus F*****-Gasse 12 in W***** an. Mit (weiterem) Mietvertrag vom 18. 1. 1990 mietete er das unmittelbar daneben liegende, ebenfalls aus einem Zimmer und einer Küche bestehende Objekt "top 6" im gleichen Haus an, wobei vereinbart wurde, dass er berechtigt sei, auf seine eigenen Kosten und Ge... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist infolge Zuschlags vom 14. Februar 1996 in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren „außerbücherliche“ Eigentümerin und Verwalterin der - mittlerweile an einen Dritten verkauften - Liegenschaften EZ 365 einer näher bezeichneten Katastralgemeinde mit den Grundstücken (GSt) 1477/2 Sonstige (Weg), 1570 Baufläche (Gebäude), Gewässer (See) Sonstige, EZ 511 derselben Katastralgemeinde mit den GSten 709/1 LN Gewässer (See), 719/7 Baufläche (Gebäude) ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z4 IIDEO §7 Abs1 BaEO §226EO §270 IIA2EO §270 IIB2EO §349 AZPO §235 AZPO §562 B
Rechtssatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichen... mehr lesen...