§ 233 EO Inhalt des Urteils

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) In dem Urteil, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, auf Grund des Verteilungsbeschlusses und der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.

(2) Stehen solcher Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so ist im Urteil ein neuerliches Verteilungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des Urteils von amtswegen einzuleiten. Diese neuerliche Verteilung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen Teil der Masse zu beschränken. Die durch Barzahlung, Schuldübernahme oder Deckungserlag aus dem Versteigerungserlös bereits befriedigten Beteiligten sind diesem neuen Verfahren nicht beizuziehen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 233 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 233 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu § 233 EO


Entscheidungen zu § 233 EO


Entscheidungen zu § 233 Abs. 1 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 233 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 233 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 232 EO
§ 234 EO