Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIst der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderung unbekannten Aufenthalts, so ist für ihn ein Abwesenheitskurator nach § 277 ABGB zu bestellen. Der auf diese Forderung entfallende Betrag kann nicht durch Übernahme der Schuld durch den Ersteher beglichen werden, sondern nur durch Barzahlung. Gibt der Kurator nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen.Ist der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderung unbekannten Aufenthalts, so ist für ihn ein Abwesenheitskurator nach Paragraph 277, ABGB zu bestellen. Der auf diese Forderung entfallende Betrag kann nicht durch Übernahme der Schuld durch den Ersteher beglichen werden, sondern nur durch Barzahlung. Gibt der Kurator nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen.
(2)Absatz 2Die Bestellung des Kurators obliegt dem Exekutionsgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. § 174 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind anzuwenden. Die Kosten des Kurators hat zunächst der betreibende Gläubiger zu tragen, unbeschadet seines Ersatzanspruchs nach § 74.Die Bestellung des Kurators obliegt dem Exekutionsgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind anzuwenden. Die Kosten des Kurators hat zunächst der betreibende Gläubiger zu tragen, unbeschadet seines Ersatzanspruchs nach Paragraph 74,
(3)Absatz 3Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Abs. 1 sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder der Beschluss über die Nachtragsverteilung in Rechtskraft erwachsen ist oder die Kuratel sonst erloschen ist.Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Absatz eins, sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder der Beschluss über die Nachtragsverteilung in Rechtskraft erwachsen ist oder die Kuratel sonst erloschen ist.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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