§ 229 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Im Verteilungsbeschluss ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Lasten und Schulden samt Nebengebühren und die den übernommenen Lasten und Schulden entsprechenden Deckungsbeträge ziffernmäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche aufzuführen.

(2) Im Verteilungsbeschluss ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrag und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des § 222 Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse zu Gunsten des Verpflichteten erübrigt.

(3) Der Verteilungsbeschluss ist allen zur Tagsatzung geladenen Personen zuzustellen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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