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(1) Ein RecursRekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
1. | Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird; | |||||||||
2. | gemäß §§ | |||||||||
3. | zufolge § | |||||||||
4. | der Versteigerungstermin bestimmt wird; | |||||||||
5. | nach | |||||||||
6. | die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des | |||||||||
7. | zu den Bewertungen im | |||||||||
8. | wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird. |
(2) Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
(1) Ein RecursRekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
1. | Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird; | |||||||||
2. | gemäß §§ | |||||||||
3. | zufolge § | |||||||||
4. | der Versteigerungstermin bestimmt wird; | |||||||||
5. | nach | |||||||||
6. | die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des | |||||||||
7. | zu den Bewertungen im | |||||||||
8. | wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird. |
(2) Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)