§ 239 EO Rekurs

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein RecursRekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:

1.

Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;

2.

gemäß §§. 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;

3.

zufolge §. 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;

4.

der Versteigerungstermin bestimmt wird;

5.

nach §. 158 § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;

6.

die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des §. 202 § 156 verfügt wird;

7.

zu den Bewertungen im MeistbotsvertheilungsverfahrenMeistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;

8.

wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.

(2) Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Ein RecursRekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:

1.

Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;

2.

gemäß §§. 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;

3.

zufolge §. 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;

4.

der Versteigerungstermin bestimmt wird;

5.

nach §. 158 § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;

6.

die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des §. 202 § 156 verfügt wird;

7.

zu den Bewertungen im MeistbotsvertheilungsverfahrenMeistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;

8.

wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.

(2) Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten