Begründung: Die betreibende Partei sowie beide verpflichteten Parteien sind je zu einem Drittel Miteigentümer einer Liegenschaft. Der betreibenden Partei wurde zum Zwecke der Auseinandersetzung gemäß § 352 EO die Exekution durch gerichtliche Versteigerung dieser Liegenschaft bewilligt. Da beim Versteigerungstermin kein Bietangebot abgegeben worden war, leitete das Erstgericht das schriftliche Anbotsverfahren gemäß § 352b Z 3 und 4 EO ein und setzte eine Frist von sechs Wochen fest... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9AußStrG §103AußStrG §272EO §239 Abs2ZPO §277 Abs4
Rechtssatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Anordnung einer neuerlichen Schätzung unter Zuziehung eines anderen Sachverständigen. Entscheidungstexte 3 Ob 371/53 Entscheidungstext OGH 01.07.1953 3 Ob 371/53 1 Ob 560/53 Entscheidungstext OGH 15.07.1953 1 ... mehr lesen...