Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschluss, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteil Folge gegeben wird, hat das Exekutionsgericht sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher den Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrag der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tag der Erteilung des Zuschlags an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.
(2)Absatz 2Auf Grund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbotes samt Zinsen Exekution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Verteilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt; der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.
(3)Absatz 3Mit dem eingezahlten Meistbotrest ist nach § 233 Abs. 2, zu verfahren.Mit dem eingezahlten Meistbotrest ist nach Paragraph 233, Absatz 2,, zu verfahren.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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