§ 17 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über alle während eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht in diesem Gesetz ein anderes Gericht dazu für zuständig erklärt wird.

(2) Über die Durchsetzung einer in diesem Gesetz dem Verpflichteten oder dritten Personen auferlegten Mitwirkungspflicht hat das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

50 Entscheidungen zu § 17 EO


Entscheidungen zu § 17 EO


Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 17 Abs. 2 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 EO
§ 18 EO