Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBeantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (Paragraphen 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.
(2)Absatz 2Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Abs. 1 voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos (§ 252e Abs. 3) geblieben ist.Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Absatz eins, voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach Paragraph 19, ergebnislos (Paragraph 252 e, Absatz 3,) geblieben ist.
(3)Absatz 3Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; Paragraph 49, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.
(4)Absatz 4Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Das Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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