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(1) Die den Civilgerichten durch das gegenwärtige Gesetz übertragene Betheiligung am Executionsvollzuge obliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, den Bezirksgerichten (Executionsgericht).
(2) Dem ExecutionsgerichteExekutionsgericht steht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufewährend eines ExecutionsverfahrensExekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht im gegenwärtigen Gesetzein diesem Gesetz ein anderes Gericht dafürdazu für zuständig erklärt wird.
(2) Über die Durchsetzung einer in diesem Gesetz dem Verpflichteten oder dritten Personen auferlegten Mitwirkungspflicht hat das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden.
(1) Die den Civilgerichten durch das gegenwärtige Gesetz übertragene Betheiligung am Executionsvollzuge obliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, den Bezirksgerichten (Executionsgericht).
(2) Dem ExecutionsgerichteExekutionsgericht steht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufewährend eines ExecutionsverfahrensExekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht im gegenwärtigen Gesetzein diesem Gesetz ein anderes Gericht dafürdazu für zuständig erklärt wird.
(2) Über die Durchsetzung einer in diesem Gesetz dem Verpflichteten oder dritten Personen auferlegten Mitwirkungspflicht hat das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden.