Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsWird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.
(2)Absatz 2Das Exekutionsverfahren ruht, wenn
1.Ziffer einskeine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder
2.Ziffer 2alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.
(3)Absatz 3Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.
(4)Absatz 4Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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