§ 18 EO Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

 (1) Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.

(2) Das Exekutionsverfahren ruht, wenn

1.

keine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder

2.

alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.

(3) Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.

(4) Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

95 Entscheidungen zu § 18 EO


Entscheidungen zu § 18 EO


Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 EO
§ 19 EO