§ 22 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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