(1) Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, die auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden. Ist die Exekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet, so kann der betreibende Gläubiger auf die Pfändung von im Antrag genannten Vermögensobjekten verzichten, auch auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einem von ihm genannten oder sich aus der Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ergebenden Drittschuldner.
(2) Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so erfasst diese, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, als Exekutionspaket
1. | die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249, | |||||||||
2. | die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 ermittelte sowie | |||||||||
3. | die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. |
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