§ 23 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Exekutionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gericht oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt, und die bewilligten Exekutionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Exekutionsvollzugs ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Exekutionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Exekutionsobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet darstellt.

(2) Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämtlicher Exekutionen berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag treffen. Bei Beteiligung mehrerer Exekutionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgericht, und zwar auf Anzeige eines der Exekutionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden; das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Exekutionsvollzug einem der Exekutionsgerichte ausschließlich übertragen.

(3) Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung wird der Fortgang des Exekutionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Rekurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner Entscheidung den in Frage kommenden Exekutionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 23 EO


Entscheidungen zu § 23 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22a EO
§ 23a EO