Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1.Ziffer einsdie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) unddie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 98,) und
2.Ziffer 2der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,).
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 135,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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