Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. | die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und | |||||||||
2. | der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122). | |||||||||
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021) | ||||||||||
findet ein Rekurs nicht statt. |
0 Kommentare zu § 132 EO