Ob den dem Dipl.-Kfm. Carl W gehörigen Liegenschaften EZ 789 und 1222 KG K, und EZ 80, 114, 122, 128 und 253 KG L ist das Fruchtgenußrecht zugunsten der Verpflichteten einverleibt. Dem Dipl.-Ing. Erich V wurde über seinen Antrag die Exekution durch Pfändung und Zwangsverwaltung dieses Fruchtgenußrechtes bewilligt. Zum Zwangsverwalter wurde Dipl.-Ing. Gerhard H ernannt. Dem Exekutionsverfahren sind mehrere Gläubiger beigetreten, unter ihnen auch Dipl.-Ing. Erich V mit einer zu 14 E 14 ... mehr lesen...
Norm: EO §109 Abs4EO §132 Abs3
Rechtssatz: Lehnt das Exekutionsgericht bei der Erledigung einer Verwalterrechnung den Antrag eines Gläubigers auf unmittelbare Berichtigung aus den bei Gericht erlegten Verwaltungserträgnissen ab und verweist es dieses Begehren auf das Verteilungsverfahren, so ist dieser Beschluß als Ablehnung einer Anweisung im Sinne des § 109 Abs 4 EO gemäß dem § 132 Abs 3 EO nicht anfechtbar. Entscheidungst... mehr lesen...