§ 126 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im § 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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