§ 123 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gericht vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.

(2) Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 123 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 123 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 123 EO


Entscheidungen zu § 123 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 123 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 123 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 122 EO
§ 124 EO