§ 139 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsNach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange dieses im Gang ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
  3. (3)Absatz 3Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
  4. (4)Absatz 4Das Exekutionsgericht, das nach den im Abs. 1 bezeichneten Akten die Versteigerung der nämlichen Liegenschaft bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, hat den Gläubiger, der den Versteigerungsantrag gestellt hat, zu verständigen, dass und welchen anhängigen Versteigerungsverfahren er beigetreten sei. Von jedem Beitritt hat das Exekutionsgericht auch den Verpflichteten zu verständigen.Das Exekutionsgericht, das nach den im Absatz eins, bezeichneten Akten die Versteigerung der nämlichen Liegenschaft bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Versteigerung ersucht wird, hat den Gläubiger, der den Versteigerungsantrag gestellt hat, zu verständigen, dass und welchen anhängigen Versteigerungsverfahren er beigetreten sei. Von jedem Beitritt hat das Exekutionsgericht auch den Verpflichteten zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 139 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

44 Entscheidungen zu § 139 EO


Entscheidungen zu § 139 EO


Entscheidungen zu § 139 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 139 Abs. 2 EO


Entscheidungen zu § 139 Abs. 3 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 139 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 139 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 138 EO
§ 140 EO