§ 130 EO (Exekutionsordnung), Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung - JUSLINE Österreich
§ 130 EO Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsVon der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in § 99 Abs. 2 genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in Paragraph 99, Absatz 2, genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.
(2)Absatz 2Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Exekutionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß § 110 zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Exekutionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß Paragraph 110, zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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