§ 133 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.

(2) Ist dem Antrag ein Verzeichnis der Personen, denen an der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte zustehen oder zu deren Gunsten Bestand-, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen sind, und ihrer Adressen nicht angeschlossen, so ist der Exekutionsantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen. Das Gericht kann den betreibenden Gläubiger auffordern, binnen einer festzusetzenden Frist ein solches Verzeichnis vorzulegen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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