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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. | die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) | |||||||||
2. |
| |||||||||
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021) | ||||||||||
findet ein Rekurs nicht statt. |
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. | die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) | |||||||||
2. |
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(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021) | ||||||||||
findet ein Rekurs nicht statt. |