§ 132 EO Rekurs

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 132.Paragraph 132,

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. 1.Ziffer einsdie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98),die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 98,),
  2. 21.Ziffer 2einsein anderer Zwangsverwalter bestelltdie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 108§ 98) undein anderer Zwangsverwalter bestelltdie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 10898,) und
  3. 32.Ziffer 32der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegen.der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,) sowie gegen.
  4. 4.Ziffer 4die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,die Beschlüsse, die nach Paragraph 114, im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
findet ein Rekurs nicht statt(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 135,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021
§ 132.Paragraph 132,

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. 1.Ziffer einsdie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98),die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 98,),
  2. 21.Ziffer 2einsein anderer Zwangsverwalter bestelltdie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 108§ 98) undein anderer Zwangsverwalter bestelltdie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 10898,) und
  3. 32.Ziffer 32der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122) sowie gegen.der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,) sowie gegen.
  4. 4.Ziffer 4die Beschlüsse, die nach § 114 im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,die Beschlüsse, die nach Paragraph 114, im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergehen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Verhängung einer Geldstrafe,
findet ein Rekurs nicht statt(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 135,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

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