Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in §§ 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:
1. | die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (§ 113) gedeckt sind; | |||||||||
2. | die nicht länger als drei Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Vermögensübertragungsgebühren und, soweit sie nicht schon im Sinne des § 120 unmittelbar aus den Erträgnissen berichtigt wurden, die im § 120 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Steuern und öffentlichen Abgaben samt Verzugszinsen; | |||||||||
3. | soweit nicht gleichfalls schon deren Berichtigung gemäß § 120 Abs. 2 Z 5 erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, einschließlich der im § 120 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Kapitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt. |
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