§ 115 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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