(1) Die Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. | die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens, | |||||||||
2. | den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand, | |||||||||
3. | den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder | |||||||||
4. | den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg. |
(2) Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. | die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens | |||||||||
2. | das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen | |||||||||
3. | die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder | |||||||||
4. | die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter. |
0 Kommentare zu § 114 EO