Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1.Ziffer einsdie Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
2.Ziffer 2den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
3.Ziffer 3den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
4.Ziffer 4den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
(2)Absatz 2Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1.Ziffer einsdie Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
2.Ziffer 2das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
3.Ziffer 3die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
4.Ziffer 4die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 114 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 114 EO