Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2025
(1)Absatz einsDie Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind nach den folgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
(2)Absatz 2Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere
1.Ziffer einsdie nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,
2.Ziffer 2die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,
3.Ziffer 3die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und
4.Ziffer 4die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.
(3)Absatz 3Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
(4)Absatz 4Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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