Entscheidungen zu § 123 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

TE OGH 2001/5/17 7Ob45/01w

Begründung: Die Beklagte war vom 20. 12. 1996 bis zu ihrer Enthebung mit Beschluß vom 15. 6. 1998 im Verfahren 2 E 3528/96 des Bezirksgerichtes Reutte zur Zwangsverwalterin über den Gasthof "H*****, der von der Beklagten weiterbetrieben wurde, bestellt. Die Zwangsverwaltung wurde gemäß § 129 Abs 2 EO am 9. 9. 1998 rechtskräftig eingestellt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Rückstandsausweise über die Wasserbenützungsgebühren 1997, 1998, die Kanalgebühren 1997, 1998, die... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.05.2001

RS OGH 2001/5/17 7Ob45/01w, 3Ob91/12x

Norm: EO §115EO §116EO §123
Rechtssatz: Zur Erreichung des Zieles der Zwangsverwaltung, nämlich der Befriedigung der betreibenden Gläubiger, dient die Feststellung und Verteilung der Ertragsüberschüsse, wobei beide Schritte in getrennten Verfahrensabschnitten vor sich gehen. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung der Ertragsüberschüsse bild... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.05.2001

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