§ 123 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Verhandlung über die Verteilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieserVerteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem GerichteGericht vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.

(2) Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.06.2021

(1) Zur Verhandlung über die Verteilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieserVerteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem GerichteGericht vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.

(2) Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

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