§ 12 EO Wahlschulden

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Execution behufsExekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im ExecutionsantrageExekutionsantrag anzugeben.

(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht insolangesolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum TheileTeil empfangen hat.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Execution behufsExekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im ExecutionsantrageExekutionsantrag anzugeben.

(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht insolangesolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum TheileTeil empfangen hat.

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