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(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Execution behufsExekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im ExecutionsantrageExekutionsantrag anzugeben.
(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht insolangesolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum TheileTeil empfangen hat.
(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Execution behufsExekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im ExecutionsantrageExekutionsantrag anzugeben.
(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht insolangesolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum TheileTeil empfangen hat.