(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, des B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 6, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.
Durch dieses Gesetz werden
1. | die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, und | |||||||||
2. | die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, | |||||||||
umgesetzt sowie die in der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, und die in der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1, der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt. |
(1) Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Es gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, und des Erdölbevorratungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können
1. | zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen | |||||||||
a) | keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen oder | |||||||||
b) | durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können oder | |||||||||
2. | soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist oder | |||||||||
3. | soweit eine Pflicht zur Solidaritätsleistung gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 besteht oder | |||||||||
4. | soweit eine Pflicht zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 besteht, | |||||||||
ergriffen werden. |
(2) Lenkungsmaßnahmen haben zum Ziel
1. | im Fall des Abs. 1 Z 1 die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen, | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 1 Z 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen zu ermöglichen, | |||||||||
3. | im Fall des Abs. 1 Z 3 die Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten, | |||||||||
4. | im Fall des Abs. 1 Z 4 die Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 zu gewährleisten. |
(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander unabhängig davon ergriffen werden, ob eine in Abs. 1 Z 1 genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Energieversorgung betrifft. Trifft eine in Abs. 1 Z 1 genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes, können Lenkungsmaßnahmen auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt werden.
(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung, zur Erfüllung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938, zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen werden, wenn die in Abs. 2 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.
(1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit sie nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt jeweils für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger, zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung sowie zur Sicherung der Erdgasversorgung zu ergehen. Lenkungsmaßnahmen haben jeweils auf die Energieversorgungslage in den anderen Bereichen Bedacht zu nehmen und allenfalls können energieträgerübergreifende Maßnahmen gesetzt werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung bis zu sechs Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.
(4) Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern sie von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden, im Bundesgesetzblatt, sofern sie von den Landeshauptmännern erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder in den Landesgesetzblättern nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Nationalrat erstmals binnen drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen, in der Folge in Abständen von zwei Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen zu berichten.
(1) Daten und Informationen, die den vollziehenden Stellen auf Grundlage der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übermittelt wurden, dürfen nur für die in diesem Bundesgesetz genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 6, § 14 und § 26 mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe zulässig.
(4) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der von Lenkungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen, die den mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organen bekannt geworden sind, sind tunlichst zu wahren und dürfen nicht bekannt gemacht werden.
(5) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.
(1) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund der §§ 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14 Abs. 1 sowie § 26 Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Abs. 1 erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.
(3) Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach Abs. 1 unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:
1. | Erdöl und Erdölprodukte; | |||||||||
2. | sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe; | |||||||||
3. | feste fossile Brennstoffe. |
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:
1. | Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (§ 8); | |||||||||
2. | Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (§ 9); | |||||||||
3. | Beschränkungen des Verkehrs (§ 10); | |||||||||
4. | Meldepflichten (§ 11); | |||||||||
5. | Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (§ 12). | |||||||||
Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Z 1 erlöschen alle an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind. |
(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.
(4) Die im Abs. 1 genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.
(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 oder Z 2 unterzogen werden.
(6) Die Durchführung der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis, und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann darüber hinaus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet erscheint.
Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen.
(1) Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 können insbesondere vorsehen, dass Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang, nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen.
(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung gemäß § 4 Abs. 2 ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
(3) In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.
(1) In Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 kann verboten werden:
1. | das Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes; | |||||||||
2. | das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von Gewässern; | |||||||||
3. | die Verwendung der in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen. |
(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen werden.
(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.
(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.
(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
(1) In Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu erstatten sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die gemäß Abs. 1 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen ermitteln. Hiezu kann sie sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder gehörig legitimierter Organe bedienen.
(3) Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen über Energieträger zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen zu erteilen.
Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen:
1. | Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler betreffend die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel elektrischer Energie (§ 16); | |||||||||
2. | Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 17); | |||||||||
3. | Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 18); | |||||||||
4. | Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (§ 19); | |||||||||
5. | Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist (§ 20); | |||||||||
6. | Regelungen über die Heranziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, sowie von erneuerbarem Strom gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021; | |||||||||
7. | Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 21); | |||||||||
8. | Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen | |||||||||
a) | an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie | |||||||||
b) | an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh, | |||||||||
Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (§ 22); | ||||||||||
9. | Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (§ 22). | |||||||||
Die Bestimmungen der Z 1 und 3 sind auf Kraftwerke, die zur Erbringung von Systemdienstleistungen und zur Abdeckung von Leistungsspitzen innerhalb von Regelzonen dienen, nicht anwendbar, wenn durch einen, die Regelzonen überschreitenden Einsatz dieser Kraftwerke für Zwecke der Krisenbewirtschaftung die Erbringung von Systemdienstleistungen und die Abdeckung von Leistungsspitzen in der betreffenden Regelzone nicht ausreichend gewährleistet ist. |
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/941.
(1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen wird der E-Control übertragen (§ 5 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010). Diese umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Erstellung eines Risikovorsorgeplans gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Vorbereitung der Vereinbarungen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 sowie bei der Nachträglichen Evaluierung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/941. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 16 bis 20 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.
(2) Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in § 7 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
1. | das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt; | |||||||||
2. | die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot; | |||||||||
3. | die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten; | |||||||||
4. | die Qualität und den Umfang der Netzwartung; | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie | |||||||||
6. | die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen. |
(3) Die E-Control ist ermächtigt,
1. | zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Abs. 1) und | |||||||||
2. | zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Abs. 2) | |||||||||
durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen, erweitert werden. |
(4) Daten, hinsichtlich deren Meldungen gemäß Abs. 3 angeordnet werden können, sind folgende:
1. | Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger; | |||||||||
2. | technische Kennzahlen der Leitungs- und Erzeugungsanlagen. |
(5) Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Abs. 3 kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (§ 16) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(6) Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Regelzonenführer, Netzbetreiber, Erzeuger sowie Verbraucher gemäß Abs. 5 letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
(7) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 28 Abs. 3 des E-ControlG verwendet werden.
(8) Daten, die auf Grundlage des § 27 dieses Bundesgesetzes und des § 92 ElWOG 2010 erhoben werden und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden.
(9) Die E-Control hat aus den gemäß Abs. 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10) Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
(11) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.
Verordnungen gemäß § 14 Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie notwendig sind.
Verordnungen gemäß § 14 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in den letzten zwölf Monaten einer gesonderten Regelung zu unterziehen.
Verordnungen gemäß § 14 Z 3 haben auf die österreichische Stromversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
Verordnungen gemäß § 14 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
Verordnungen gemäß § 14 Z 5 können gegenüber den Festlegungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien eine abweichende Regelung vorsehen, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist.
(1) Verordnungen gemäß § 14 Z 6 und Z 7 haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.
(2) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente gemäß § 14 Z 7 sowie die Erlassung von Regelungen gemäß § 14 Z 6 in den Bundesländern obliegt dem Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.
(3) Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes gemäß § 14 Z 7 ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die E-Control die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.
(4) Die Regelung der Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden.
(5) Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden. Auf Maßnahmen auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 ist Bedacht zu nehmen.
Verordnungen gemäß § 14 Z 8 und Z 9 haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.
(1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.
(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, die Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie die operative Abwicklung sind durch Verordnung der E-Control festzulegen.
(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der E-Control festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.
(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 17 einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 23) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, werden hiedurch nicht berührt.
Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur Auskunftserteilung an die E-Control und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die E-Control und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 abschließen. Zudem ist sie ermächtigt, die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung dieser regionalen oder bilateralen Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen über regionale Maßnahmen besteht in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche derselben Region gemäß Art. 2 Z 16 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/941 wie die Republik Österreich angehören und hinsichtlich welcher die Republik Österreich über die technischen Möglichkeiten verfügt, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 Unterstützung zu leisten, sofern auch diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die technischen Möglichkeiten verfügen, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 gegenüber der Republik Österreich Unterstützung zu leisten.
(3) Die Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen über bilaterale Maßnahmen besteht in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche nicht derselben Region gemäß Art. 2 Z 16 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/941 wie die Republik Österreich angehören, die aber gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/941 mit der Republik Österreich direkt verbunden sind.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:
1. | Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Verteilergebietsmanager, Marktgebietsmanager, Betreiber des virtuellen Handelspunkts, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas (§ 28); | |||||||||
1a. | Regelungen über markterhaltende Maßnahmen (§ 28a); | |||||||||
2. | Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas (§ 29); | |||||||||
3. | Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 30); | |||||||||
4. | Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Großabnehmer, die aufgrund von Anordnungen gemäß Z 2 den Erdgasverbrauch durch einen anderen Energieträger substituieren (§ 31); | |||||||||
5. | Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen | |||||||||
a) | an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie | |||||||||
b) | an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh, | |||||||||
Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (§ 32); | ||||||||||
6. | Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (§ 32). |
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1938.
(1) Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen werden der E-Control übertragen. Dies umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Risikobewertung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 28 und 32 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern unter Einbindung der Erdgasunternehmen, einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.
(2) Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich durchzuführen. Die gemäß § 17 GWG 2011 benannten Verteilergebietsmanager sowie die gemäß § 13 GWG 2011 benannten Marktgebietsmanager haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
1. | das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt; | |||||||||
2. | die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot; | |||||||||
3. | die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten; | |||||||||
4. | die Qualität und den Umfang der Netzwartung; | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie | |||||||||
6. | die Verfügbarkeit von Erdgasquellen (Produktion, Speicher, Import) und Netzen. |
(3) Die E-Control ist ermächtigt,
1. | zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung (Abs. 1) und | |||||||||
2. | zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Abs. 2) | |||||||||
durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen, erweitert werden. |
(4) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 3 angeordnet werden können, sind folgende:
1. | Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung; | |||||||||
1a. | Angaben über geschützte Gasmengen gemäß § 26a; | |||||||||
2. | technische Kennzahlen der Erdgasleitungs-, Produktions- und Speicheranlagen; | |||||||||
3. | Daten gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/1938; | |||||||||
4. | Angaben über das Fernwärmeaufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, sowie die eingesetzten Primärenergieträger zur Fernwärmeproduktion; | |||||||||
5. | technische Kennzahlen von Anlagen zur Fernwärmeerzeugung und -fortleitung. |
(5) Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Abs. 3 kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h (§ 29) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(6) Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Erdgasunternehmen sowie Endverbraucher gemäß Abs. 5 letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
(7) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 29 Abs. 3 E-ControlG verwendet werden.
(8) Daten, die auf Grundlage des § 15 dieses Bundesgesetzes und des § 147 GWG 2011 erhoben werden, und Daten, die dem Verteilergebietsmanager im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.
(9) Die E-Control hat aus den gemäß Abs. 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern die jeweils für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10) Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
(11) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.
Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen an Erdgasunternehmen einschließlich Verteilergebietsmanager, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren, Marktgebietsmanager und Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zur Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas notwendig sind.
(1) In Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können Endverbraucher verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.
(2) Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können weitere Anordnungen vorsehen, um die von den Endverbrauchern bereits erworbenen Erdgasmengen dem Markt zur Verfügung zu stellen.
(1) Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Gasversorgung für geschützte Kunden gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher mit Ausnahme der geschützten Kunden ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen bzw. dass Endverbraucher in der Belieferung beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h einer gesonderten Regelung zu unterziehen.
(2) Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, eine Methode zu erstellen, anhand derer die Mengen an Erdgas ermittelt werden können, die im Fall des Abs. 1 vorübergehend auszuschließen oder zu beschränken sind. Die Methode ist nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat dem Stand der Technik zu entsprechen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre vom Verteilergebietsmanager zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 2 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Bei Gefahr in Verzug kann der Verteilergebietsmanager von der nach Abs. 2 erstellten Methode abweichen. Der Verteilergebietsmanager hat in diesem Fall die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu informieren.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Ermittlung einer Methode zur Berechnung der Solidaritätsmengen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938.
Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 und Z 6 haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.
(1) Für das entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Erdgasverbrauch mehrverbrauchte Erdgas sind Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis einzuheben.
(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der E-Control festzulegen.
(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der E-Control festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Erdgasunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung vorzunehmen.
(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 28 einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 28 bis 32 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 33) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.
(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 28 bis 32 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Soweit es zur Sicherstellung der Erdgasversorgung erforderlich ist, sind Erdgasunternehmen einschließlich Verteilergebietsmanager, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren, Marktgebietsmanager, Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Kunden zur Auskunftserteilung an die E-Control und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die E-Control und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Erdgasversorgung eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Inanspruchnahme und Gewährung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit direkt oder über Drittstaaten verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließen.
(2) Der Abschluss eines Übereinkommens nach Abs. 1 unterliegt folgenden Voraussetzungen:
1. | Die Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden sowie der kritischen Gaskraftwerke gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden. | |||||||||
2. | Sofern die Republik Österreich als Solidarität leistender Staat gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 auftritt, | |||||||||
a) | müssen Erdgasmengen aus markterhaltenden Maßnahmen gemäß § 28a zu Preisen in EUR/MWh angeboten werden, die mindestens jenem Wert entsprechen, der durch die Methode gemäß Abs. 4 ermittelt wird; | |||||||||
b) | kann vorgesehen werden, dass der um Solidarität ersuchende Staat eine Sicherheitsleistung oder vergleichbare Garantie nachweisen muss. |
(3) Allfällige aus der Solidaritätslieferung entstehende Forderungen von Erdgasunternehmen oder Endverbrauchern sind nach Einlangen der Entschädigungszahlungen des um Solidarität ersuchenden Staates durch den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu begleichen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat anhand einer Methode den Wert der Zahlungsbereitschaft für die Aufrechterhaltung der Gasversorgung (Cost of Disruption of Gas Supply) in EUR/MWh zu ermitteln. Die Methode ist von der Regulierungsbehörde nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat vergleichbare Märkte sowie unterschiedliche Krisensituationen abzubilden.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 4 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(1) Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß § 7, § 14 und § 26 wird bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat), der insbesondere vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz anzuhören ist. Die Anhörung des Beirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die E-Control, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. | drei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; | |||||||||
2. | je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung; | |||||||||
3. | ein Vertreter der E-Control; | |||||||||
4. | je ein Vertreter der Länder; | |||||||||
5. | je ein Fachmann auf dem Gebiet der Mineralölindustrie, des Energiehandels sowie der Gas- und Wärmeversorgung; | |||||||||
6. | ein Vertreter von Österreichs E-Wirtschaft; | |||||||||
7. | je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien. |
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu bestellen. Die im Abs. 2, 4, 6 und 7 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(4) Den Vorsitz im Beirat führt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich durch einen Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen kann.
(5) Für die Beschlussfähigkeit des Beirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Mitglieder eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(6) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(1) Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 21 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
1. | je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; | |||||||||
2. | höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Energiewirtschaft des betreffenden Landes; | |||||||||
3. | zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung. |
(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.
(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten § 36 Abs. 5 und 6 sowie § 37 sinngemäß.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. | mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer | |||||||||
a) | Gebote und Verbote von gemäß den §§ 7, 14 und 26 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassene Bescheide nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist; | |||||||||
b) | vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a erschwert oder unmöglich macht; | |||||||||
2. | mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer | |||||||||
a) | einer gemäß § 7 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 10 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 10 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht; | |||||||||
b) | Verordnungen über Meldeverpflichtungen (§ 11 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 11 Abs. 2 und 3, § 25 und § 35 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet; | |||||||||
c) | vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 7 verordnete Höchstgeschwindigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) um 30km/h überschreitet. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 7 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
(1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 39 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 23 bzw. § 33 bezahlt.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 39 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß §§ 23 oder 33, kann die gemäß §§ 15 oder 27 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; | |||||||||
3. | Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, | |||||||||
mitzuwirken. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 6a Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 6a Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
7. | im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. |
Teil 1 | |
§ 1. | Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
§ 2. | Bezugnahme auf Unionsrecht |
§ 3. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 4. | Anwendung von Lenkungsmaßnahmen |
§ 5. | Erlassung von Lenkungsmaßnahmen |
§ 6. | Weitergabe von Daten |
§ 6a. | Ersatz von Vermögensnachteilen |
Teil 2 | |
§ 7. | Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Energieträger |
§ 8. | Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte |
§ 9. | Vorschriften zur Produktion und zur Verwendung |
§ 10. | Beschränkungen des Verkehrs |
§ 11. | Meldepflichten |
§ 12. | Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern |
(Anm.: | § 13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2022) |
Teil 3 | |
§ 14. | Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für elektrische Energie |
§ 15. | Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen |
§ 16. | Anweisungen an Marktteilnehmer |
§ 17. | Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit |
§ 18. | Import und Export |
§ 19. | Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte |
§ 20. | Erneuerbare Energien |
§ 21. | Versorgung in den Bundesländern |
§ 22. | Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung |
§ 23. | Mehrverbrauchsgebühren Strom |
§ 24. | Allgemeine Bedingungen |
§ 25. | Auskunftserteilung |
Ermächtigung für Ressortübereinkommen über regionale und bilaterale Maßnahmen | |
Teil 4 | |
§ 26. | Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Erdgas |
Geschützte Gasmengen (Anm.: tritt mit Ablauf des 31.5.2027 außer Kraft) | |
§ 27. | Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen |
§ 28. | Anweisungen an Marktteilnehmer |
Regelungen über markterhaltende Maßnahmen | |
§ 29. | Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit |
§ 30. | Import und Export |
§ 31. | Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte |
§ 32. | Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung |
§ 33. | Mehrverbrauchsgebühren Erdgas |
§ 34. | Allgemeine Bedingungen |
§ 35. | Auskunftserteilung |
Ermächtigung für Ressortübereinkommen im Solidaritätsfall | |
Teil 5 | |
§ 36. | Aufgaben und Zusammensetzung |
§ 37. | Verschwiegenheitspflicht |
§ 38. | Landesbeiräte |
Teil 6 | |
§ 39. | Allgemeine Strafbestimmungen |
§ 40. | Mehrverbrauch |
§ 41. | Mitwirkung der Bundespolizei |
Teil 7 | |
§ 42. | Inkrafttreten (Anm.: In- und Außerkrafttreten) |
§ 43. | Vollziehung |