§ 23 EnLG 2012

EnLG 2012 - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

 (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.

(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, die Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie die operative Abwicklung sind durch Verordnung der E-Control festzulegen.

(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der E-Control festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.

(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 17 einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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