Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen wird der E-Control übertragen (§ 5 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010). Diese umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Erstellung eines Risikovorsorgeplans gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Vorbereitung der Vereinbarungen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 sowie bei der Nachträglichen Evaluierung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/941. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 16 bis 20 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen wird der E-Control übertragen (Paragraph 5, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,). Diese umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Erstellung eines Risikovorsorgeplans gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Vorbereitung der Vereinbarungen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Artikel 12 und Artikel 15, der Verordnung (EU) 2019/941 sowie bei der Nachträglichen Evaluierung gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2019/941. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß Paragraphen 16 bis 20 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.
(2)Absatz 2Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in § 7 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondereDie E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in Paragraph 7, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
1.Ziffer einsdas Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
2.Ziffer 2die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
3.Ziffer 3die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
4.Ziffer 4die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
5.Ziffer 5Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
6.Ziffer 6die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen.
(3)Absatz 3Die E-Control ist ermächtigt,
1.Ziffer einszur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Abs. 1) undzur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Absatz eins,) und
2.Ziffer 2zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Abs. 2)zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Absatz 2,)
durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen, erweitert werden.durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, vorliegen, erweitert werden.
(4)Absatz 4Daten, hinsichtlich deren Meldungen gemäß Abs. 3 angeordnet werden können, sind folgende:Daten, hinsichtlich deren Meldungen gemäß Absatz 3, angeordnet werden können, sind folgende:
1.Ziffer einsAngaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;
2.Ziffer 2technische Kennzahlen der Leitungs- und Erzeugungsanlagen.
(5)Absatz 5Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Abs. 3 kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (§ 16) auch monatlich und einzeln erhoben werden.Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Absatz 3, kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (Paragraph 16,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(6)Absatz 6Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Regelzonenführer, Netzbetreiber, Erzeuger sowie Verbraucher gemäß Abs. 5 letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Regelzonenführer, Netzbetreiber, Erzeuger sowie Verbraucher gemäß Absatz 5, letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
(7)Absatz 7Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 28 Abs. 3 des E-ControlG verwendet werden.Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz 2, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des E-ControlG verwendet werden.
(8)Absatz 8Daten, die auf Grundlage des § 27 dieses Bundesgesetzes und des § 92 ElWOG 2010 erhoben werden und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden.Daten, die auf Grundlage des Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 92, ElWOG 2010 erhoben werden und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden.
(9)Absatz 9Die E-Control hat aus den gemäß Abs. 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.Die E-Control hat aus den gemäß Absatz 3,, 6 und 8 erhobenen Daten den Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10)Absatz 10Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
(11)Absatz 11Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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