Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZur Beratung des Landeshauptmannes (§ 21 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:Zur Beratung des Landeshauptmannes (Paragraph 21, Absatz 2,) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
1.Ziffer einsje ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
2.Ziffer 2höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Energiewirtschaft des betreffenden Landes;
3.Ziffer 3zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten § 36 Abs. 5 und 6 sowie § 37 sinngemäß.Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten Paragraph 36, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 37, sinngemäß.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 EnLG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 EnLG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 EnLG 2012