(1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 abschließen. Zudem ist sie ermächtigt, die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung dieser regionalen oder bilateralen Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen über regionale Maßnahmen besteht in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche derselben Region gemäß Art. 2 Z 16 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/941 wie die Republik Österreich angehören und hinsichtlich welcher die Republik Österreich über die technischen Möglichkeiten verfügt, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 Unterstützung zu leisten, sofern auch diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die technischen Möglichkeiten verfügen, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 gegenüber der Republik Österreich Unterstützung zu leisten.
(3) Die Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen über bilaterale Maßnahmen besteht in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche nicht derselben Region gemäß Art. 2 Z 16 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/941 wie die Republik Österreich angehören, die aber gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/941 mit der Republik Österreich direkt verbunden sind.
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