Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden. Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
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