§ 28a EnLG 2012

EnLG 2012 - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können Endverbraucher verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.

(2) Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können weitere Anordnungen vorsehen, um die von den Endverbrauchern bereits erworbenen Erdgasmengen dem Markt zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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