Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können Endverbraucher verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.In Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins a, können Endverbraucher verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.
(2)Absatz 2Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können weitere Anordnungen vorsehen, um die von den Endverbrauchern bereits erworbenen Erdgasmengen dem Markt zur Verfügung zu stellen.Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins a, können weitere Anordnungen vorsehen, um die von den Endverbrauchern bereits erworbenen Erdgasmengen dem Markt zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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