§ 24 EnLG 2012

EnLG 2012 - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

 (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 23) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.

(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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