Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; | |||||||||
3. | Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, | |||||||||
mitzuwirken. |
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