Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 6a Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 6a Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
7. | im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. |
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