Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Paragraph eins und des Paragraph 42, Absatz eins, die Bundesregierung;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 6a Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz, des Paragraph 6 a, Absatz 2 und des Paragraph 24, die Bundesministerin für Justiz;
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 5, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
5.Ziffer 5hinsichtlich des § 6a Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 6 a, Absatz 3, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;
6.Ziffer 6hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 41, der Bundesminister für Inneres;
7.Ziffer 7im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 09.06.2022 bis 31.12.9999
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