Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 28 bis 32 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 33) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 28 bis 32 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 33,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.
(2)Absatz 2Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 28 bis 32 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 28 bis 32 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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