§ 21 ELGA-VO 2015 Zeitliche Verfügbarkeit

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeginnend mit 1. Dezember 2015 haben gemäß § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012 ELGA zu verwenden, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.Beginnend mit 1. Dezember 2015 haben gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie Einrichtungen der Pflege gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, GTelG 2012 ELGA zu verwenden, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
  2. (1a)Absatz eins aELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 sind nicht von der Pflicht gemäß Abs. 1 umfasst.ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, sind nicht von der Pflicht gemäß Absatz eins, umfasst.
  3. (2)Absatz 2Der Beginn einer Verwendung von ELGA gemäß Abs. 1 kann regional und zeitlich, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist, gestaffelt erfolgen. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 1 dürfen nach den im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geltenden Regeln ELGA regional erproben (Testphasen), bevor ELGA im Echtbetrieb eingesetzt wird.Der Beginn einer Verwendung von ELGA gemäß Absatz eins, kann regional und zeitlich, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist, gestaffelt erfolgen. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz eins, dürfen nach den im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geltenden Regeln ELGA regional erproben (Testphasen), bevor ELGA im Echtbetrieb eingesetzt wird.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nur für stationäre Einrichtungen der Pflege (Anlage 1 Teil 2 Z 10 der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], BGBl. II Nr. 506/2013). § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 ist bis zur Festlegung des Verwendungsbeginns von ELGA auf die mobile Pflege nicht anzuwenden.Absatz eins, und 2 gelten nur für stationäre Einrichtungen der Pflege (Anlage 1 Teil 2 Ziffer 10, der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,). Paragraph 27, Absatz 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 ist bis zur Festlegung des Verwendungsbeginns von ELGA auf die mobile Pflege nicht anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Sobald ELGA in einer Region erprobt wird bzw. der Echtbetrieb startet, hat auch die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 10 ihren Betrieb in dieser Region aufzunehmen.Sobald ELGA in einer Region erprobt wird bzw. der Echtbetrieb startet, hat auch die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 10, ihren Betrieb in dieser Region aufzunehmen.
  6. (5)Absatz 5Ab 1. Dezember 2015 sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 2 zur eindeutigen Identifikation zu verwenden.Ab 1. Dezember 2015 sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 2, zur eindeutigen Identifikation zu verwenden.
  7. (6)Absatz 6Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c GTelG 2012 werden für Entlassungsbriefe (§ 2 Z 9 lit. a sublit. aa GTelG 2012), Laborbefunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. bb GTelG 2012) sowie Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. cc GTelG 2012) folgende ELGA-Interoperabilitätsstufen als Mindeststandards festgelegt:Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bis c GTelG 2012 werden für Entlassungsbriefe (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012), Laborbefunde (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012) sowie Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, GTelG 2012) folgende ELGA-Interoperabilitätsstufen als Mindeststandards festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsEIS Structured ab 1. Dezember 2015,
    2. 2.Ziffer 2EIS Enhanced ab 1. Jänner 2017 sowie
    3. 3.Ziffer 3EIS Full Support ab 1. Jänner 2018.
  8. (7)Absatz 7Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. d GTelG 2012 wird für Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) die ELGA-Interoperabilitätsstufe EIS Full Support als Standard ab 1. Dezember 2015 festgelegt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, GTelG 2012 wird für Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) die ELGA-Interoperabilitätsstufe EIS Full Support als Standard ab 1. Dezember 2015 festgelegt.
  9. (8)Absatz 8Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 gelten Meldungen gemäß § 17k Abs. 1 auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des § 17k Abs. 2 nicht erfüllen.Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 gelten Meldungen gemäß Paragraph 17 k, Absatz eins, auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 17 k, Absatz 2, nicht erfüllen.
  10. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten haben
    1. 1.Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)
      1. a)Litera awährend der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,während der Kernzeit (Absatz 2,) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
      2. b)Litera baußerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,außerhalb der Kernzeit (Absatz 2,) in hohem Maße sicherzustellen,
    2. 2.Ziffer 2auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
    4. 4.Ziffer 4zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
    5. 5.Ziffer 5die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  11. (2)Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
    1. 1.Ziffer einsab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. a)Litera azwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
      2. b)Litera bzwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. a)Litera azwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
      2. b)Litera bzwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsBeginnend mit 1. Dezember 2015 haben gemäß § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012 ELGA zu verwenden, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.Beginnend mit 1. Dezember 2015 haben gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie Einrichtungen der Pflege gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, GTelG 2012 ELGA zu verwenden, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
  2. (1a)Absatz eins aELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 sind nicht von der Pflicht gemäß Abs. 1 umfasst.ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, sind nicht von der Pflicht gemäß Absatz eins, umfasst.
  3. (2)Absatz 2Der Beginn einer Verwendung von ELGA gemäß Abs. 1 kann regional und zeitlich, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist, gestaffelt erfolgen. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 1 dürfen nach den im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geltenden Regeln ELGA regional erproben (Testphasen), bevor ELGA im Echtbetrieb eingesetzt wird.Der Beginn einer Verwendung von ELGA gemäß Absatz eins, kann regional und zeitlich, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist, gestaffelt erfolgen. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz eins, dürfen nach den im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geltenden Regeln ELGA regional erproben (Testphasen), bevor ELGA im Echtbetrieb eingesetzt wird.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nur für stationäre Einrichtungen der Pflege (Anlage 1 Teil 2 Z 10 der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], BGBl. II Nr. 506/2013). § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 ist bis zur Festlegung des Verwendungsbeginns von ELGA auf die mobile Pflege nicht anzuwenden.Absatz eins, und 2 gelten nur für stationäre Einrichtungen der Pflege (Anlage 1 Teil 2 Ziffer 10, der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,). Paragraph 27, Absatz 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 ist bis zur Festlegung des Verwendungsbeginns von ELGA auf die mobile Pflege nicht anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Sobald ELGA in einer Region erprobt wird bzw. der Echtbetrieb startet, hat auch die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 10 ihren Betrieb in dieser Region aufzunehmen.Sobald ELGA in einer Region erprobt wird bzw. der Echtbetrieb startet, hat auch die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 10, ihren Betrieb in dieser Region aufzunehmen.
  6. (5)Absatz 5Ab 1. Dezember 2015 sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 2 zur eindeutigen Identifikation zu verwenden.Ab 1. Dezember 2015 sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 2, zur eindeutigen Identifikation zu verwenden.
  7. (6)Absatz 6Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c GTelG 2012 werden für Entlassungsbriefe (§ 2 Z 9 lit. a sublit. aa GTelG 2012), Laborbefunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. bb GTelG 2012) sowie Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. cc GTelG 2012) folgende ELGA-Interoperabilitätsstufen als Mindeststandards festgelegt:Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bis c GTelG 2012 werden für Entlassungsbriefe (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012), Laborbefunde (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012) sowie Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, GTelG 2012) folgende ELGA-Interoperabilitätsstufen als Mindeststandards festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsEIS Structured ab 1. Dezember 2015,
    2. 2.Ziffer 2EIS Enhanced ab 1. Jänner 2017 sowie
    3. 3.Ziffer 3EIS Full Support ab 1. Jänner 2018.
  8. (7)Absatz 7Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. d GTelG 2012 wird für Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) die ELGA-Interoperabilitätsstufe EIS Full Support als Standard ab 1. Dezember 2015 festgelegt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, GTelG 2012 wird für Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) die ELGA-Interoperabilitätsstufe EIS Full Support als Standard ab 1. Dezember 2015 festgelegt.
  9. (8)Absatz 8Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 gelten Meldungen gemäß § 17k Abs. 1 auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des § 17k Abs. 2 nicht erfüllen.Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 gelten Meldungen gemäß Paragraph 17 k, Absatz eins, auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 17 k, Absatz 2, nicht erfüllen.
  10. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten haben
    1. 1.Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)
      1. a)Litera awährend der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,während der Kernzeit (Absatz 2,) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
      2. b)Litera baußerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,außerhalb der Kernzeit (Absatz 2,) in hohem Maße sicherzustellen,
    2. 2.Ziffer 2auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
    4. 4.Ziffer 4zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
    5. 5.Ziffer 5die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  11. (2)Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
    1. 1.Ziffer einsab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. a)Litera azwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
      2. b)Litera bzwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. a)Litera azwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
      2. b)Litera bzwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.

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