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Das Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012) sowie das Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012) sind von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 11 GTelG 2012 zu betreiben. Das Berechtigungssystem (Paragraph 21, GTelG 2012) sowie das Protokollierungssystem (Paragraph 22, GTelG 2012) sind von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, GTelG 2012 zu betreiben.
Das Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012) sowie das Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012) sind von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 11 GTelG 2012 zu betreiben. Das Berechtigungssystem (Paragraph 21, GTelG 2012) sowie das Protokollierungssystem (Paragraph 22, GTelG 2012) sind von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, GTelG 2012 zu betreiben.