§ 20 ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

Das Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 20121) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie das Protokollierungssystem die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:

1.

Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012),

2.

Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012),

3.

Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012).

(§ 22 GTelG 20122) sind vonDer Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Koordination und Steuerung des Betriebs der zentralen ELGA-Services.

(3) Der Bundesrechenzentrum GesellschaftGmbH obliegt die Erbringung unterstützender Dienstleistungen im Zusammenhang mit beschränkter Haftung im Sinne des § 28der Ausrollung und der systematischen Weiterentwicklung der ELGA.

(4) Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Abs. 1 oder Leistungen gemäß den Abs. 2 Z 11 GTelG 2012und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.

(5) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Aufgabenstellung sowie der für die damit verbundenen Leistungen zu betreibenentrichtende Kostenersatz sind mittels vertraglicher Grundlage zu konkretisieren.

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 15.05.2015 bis 26.02.2019

Das Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 20121) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie das Protokollierungssystem die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:

1.

Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012),

2.

Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012),

3.

Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012).

(§ 22 GTelG 20122) sind vonDer Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Koordination und Steuerung des Betriebs der zentralen ELGA-Services.

(3) Der Bundesrechenzentrum GesellschaftGmbH obliegt die Erbringung unterstützender Dienstleistungen im Zusammenhang mit beschränkter Haftung im Sinne des § 28der Ausrollung und der systematischen Weiterentwicklung der ELGA.

(4) Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Abs. 1 oder Leistungen gemäß den Abs. 2 Z 11 GTelG 2012und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.

(5) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Aufgabenstellung sowie der für die damit verbundenen Leistungen zu betreibenentrichtende Kostenersatz sind mittels vertraglicher Grundlage zu konkretisieren.

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