§ 17k ELGA-VO 2015 (weggefallen)

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Aufnahme des Betriebes von Datenspeichern und Verweisregistern ist der Bundesministerin für Gesundheit eine Meldung mit folgendem Inhalt zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsName(n) oder Bezeichnung des Betreibers,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Betreiber keine natürliche Person ist,
    3. 3.Ziffer 3Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG,Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
    4. 4.Ziffer 4Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Betreibers,
    5. 5.Ziffer 5Name und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 17f Abs. 3 im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowieName und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 17 f, Absatz 3, im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowie
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur geografischen Lokalisierung des Betreibers.
  2. (2)Absatz 2Der Meldung gemäß Abs. 1 ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 beizulegen.Der Meldung gemäß Absatz eins, ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 beizulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß § 24 Abs. 2 GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
  4. (4)Absatz 4Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Absatz 3, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
§ 17k ELGA-VO 2015 seit 31.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsVor Aufnahme des Betriebes von Datenspeichern und Verweisregistern ist der Bundesministerin für Gesundheit eine Meldung mit folgendem Inhalt zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsName(n) oder Bezeichnung des Betreibers,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Betreiber keine natürliche Person ist,
    3. 3.Ziffer 3Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG,Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
    4. 4.Ziffer 4Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Betreibers,
    5. 5.Ziffer 5Name und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 17f Abs. 3 im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowieName und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 17 f, Absatz 3, im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowie
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur geografischen Lokalisierung des Betreibers.
  2. (2)Absatz 2Der Meldung gemäß Abs. 1 ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 beizulegen.Der Meldung gemäß Absatz eins, ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 beizulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß § 24 Abs. 2 GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
  4. (4)Absatz 4Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Absatz 3, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
§ 17k ELGA-VO 2015 seit 31.03.2025 weggefallen.

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