§ 44 EIRAG

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) §§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 31 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) §§ 1 Abs. 1a, 16 Abs. 5 und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) §§ 13, 37 Abs. 1 und 41 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.

(5) §§ 1 Abs. 1a und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 22.03.2020 bis 23.12.2020

(1) §§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 31 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) §§ 1 Abs. 1a, 16 Abs. 5 und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) §§ 13, 37 Abs. 1 und 41 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.

(5) §§ 1 Abs. 1a und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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