§ 12 E-Geldgesetz_2010

E-Geldgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,

1.

die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder

2.

die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,

gemäß § 17 Abs. 1§ 18 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 zu sichern. § 17 Abs. 3 ZaDiG§ 18 Abs. 3 ZaDiG 2018 betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZaDiG§ 18 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018 oder Variante B gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 3 Z 13 ZaDiG§ 4 Z 12 ZaDiG 2018) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 4277 und 4378 ZaDiG 2018 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 3 Z 24 ZaDiG§ 4 Z 34 ZaDiG 2018) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018

(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,

1.

die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder

2.

die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,

gemäß § 17 Abs. 1§ 18 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 zu sichern. § 17 Abs. 3 ZaDiG§ 18 Abs. 3 ZaDiG 2018 betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZaDiG§ 18 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018 oder Variante B gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 3 Z 13 ZaDiG§ 4 Z 12 ZaDiG 2018) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 4277 und 4378 ZaDiG 2018 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 3 Z 24 ZaDiG§ 4 Z 34 ZaDiG 2018) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten