§ 10 E-Geldgesetz_2010

E-Geldgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß §§ 13 § 28, § 29 Abs. 3 und 14 Abs. 5 und 6 ZaDiG§ 30 Abs. 2 ZaDiG 2018 Anwendung.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018

Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß §§ 13 § 28, § 29 Abs. 3 und 14 Abs. 5 und 6 ZaDiG§ 30 Abs. 2 ZaDiG 2018 Anwendung.

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