(1) Über jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach § 49 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:
1. | Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Arbeitnehmers; | |||||||||
2. | Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und Art dieser Beschäftigung; | |||||||||
3. | Beendigung dieser Beschäftigung; | |||||||||
4. | Name und Anschrift des ermächtigten Arztes; | |||||||||
5. | Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung bzw. Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung. |
(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z 5 können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.
0 Kommentare zu § 50 DTAV