Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÜber jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach § 49 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:Über jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach Paragraph 49, zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:
1.Ziffer einsFamilien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Arbeitnehmers;
2.Ziffer 2Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und Art dieser Beschäftigung;
3.Ziffer 3Beendigung dieser Beschäftigung;
4.Ziffer 4Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
5.Ziffer 5Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung bzw. Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.
(2)Absatz 2Die Eintragungen nach Abs. 1 Z 5 können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.Die Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer 5, können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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