§ 40 DTAV Umkleideraum

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999

Umkleideraum

§ 40. (1) Im Bereich der Tauchstelle muß ein gut heizbarer und entsprechend eingerichteter Raum für das Umkleiden sowie für den Aufenthalt zur Verfügung stehen. Den Tauchern sind nötigenfalls für den Weg zum Umkleideraum wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu stellen. Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.

(2) Zum Trocknen nasser oder feuchter Bekleidungsstücke muß eine geeignete Einrichtung vorhanden sein. Es ist dafür zu sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die Bekleidungsstücke in trockenem Zustand zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004

Umkleideraum

§ 40. (1) Im Bereich der Tauchstelle muß ein gut heizbarer und entsprechend eingerichteter Raum für das Umkleiden sowie für den Aufenthalt zur Verfügung stehen. Den Tauchern sind nötigenfalls für den Weg zum Umkleideraum wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu stellen. Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.

(2) Zum Trocknen nasser oder feuchter Bekleidungsstücke muß eine geeignete Einrichtung vorhanden sein. Es ist dafür zu sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die Bekleidungsstücke in trockenem Zustand zur Verfügung stehen.

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