§ 37 DTAV Absteigen des Tauchers

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 37, (1) Vor jedem ersten Abstieg an einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel des Signalmannes hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der vereinbarten Signale anzugeben.

  1. (1)Absatz einsVor jedem ersten Abstieg an einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel der Signalperson hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der vereinbarten Signale anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Zum Absteigen hat der Taucher, sofern hiefür keine andere geeignete Abstiegsmöglichkeit vorhanden ist, die Leiter (§ 34 Abs. 2) zu benützen; Hineinspringen in das Wasser ist verboten.Zum Absteigen hat der Taucher, sofern hiefür keine andere geeignete Abstiegsmöglichkeit vorhanden ist, die Leiter (Paragraph 34, Absatz 2,) zu benützen; Hineinspringen in das Wasser ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Der SignalmannDie Signalperson muß beim Absteigen des Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter der Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten. Sinkt der Taucher zu schnell, so muß ihn der Signalmanndie Signalperson sofort festhalten; gibt der Taucher sodann nicht zu erkennen, daß er weiter absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Über die Schnelligkeit des Absteigens entscheidet der Taucher nach seinem körperlichen Befinden. Verspürt er körperliche Beschwerden, so hat er zu erkennen zu geben, daß er auftauchen will und muß auch sofort damit beginnen.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004
Paragraph 37, (1) Vor jedem ersten Abstieg an einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel des Signalmannes hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der vereinbarten Signale anzugeben.

  1. (1)Absatz einsVor jedem ersten Abstieg an einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel der Signalperson hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der vereinbarten Signale anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Zum Absteigen hat der Taucher, sofern hiefür keine andere geeignete Abstiegsmöglichkeit vorhanden ist, die Leiter (§ 34 Abs. 2) zu benützen; Hineinspringen in das Wasser ist verboten.Zum Absteigen hat der Taucher, sofern hiefür keine andere geeignete Abstiegsmöglichkeit vorhanden ist, die Leiter (Paragraph 34, Absatz 2,) zu benützen; Hineinspringen in das Wasser ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Der SignalmannDie Signalperson muß beim Absteigen des Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter der Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten. Sinkt der Taucher zu schnell, so muß ihn der Signalmanndie Signalperson sofort festhalten; gibt der Taucher sodann nicht zu erkennen, daß er weiter absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Über die Schnelligkeit des Absteigens entscheidet der Taucher nach seinem körperlichen Befinden. Verspürt er körperliche Beschwerden, so hat er zu erkennen zu geben, daß er auftauchen will und muß auch sofort damit beginnen.

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