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(1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verhandelt und entscheidetvom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in Senaten,der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehörenDauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen.
(2) Den Vorsitz des Senatsim Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.
(1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verhandelt und entscheidetvom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in Senaten,der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehörenDauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen.
(2) Den Vorsitz des Senatsim Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.